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Symbol
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Fahrzeugdefinition
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Fahrzeug
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Mindestalter Krafträder: 15
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: -
- Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder, maximal 25 km/h bbH, Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor.
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Klasse AM
Mindestalter Krafträder: 16
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: -
- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h; bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW; bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 cm³.
- Krafträder bbH max. 45 km/h, die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor); Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 cm³ Hubraum.
- Dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h; Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³; bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW; bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h; Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 cm³; bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW; bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW; Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).
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Klasse A1
Mindestalter Krafträder: 16
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: AM
- Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
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Klasse A2
Mindestalter Krafträder: 18
Vorbesitz: -
Eingeschlossene Klassen: A1, AM
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
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Klasse A
Mindestalter Krafträder: 24 (Direkteinstieg)
bei zweijährigem Vorbesitz von A2: 20
Dreirädrige Kraftfahrzeuge: 21
Eingeschlossene Klassen: A2, A1, AM
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.
- Dreirädrige Kraftfahrzeugemit einer Leistung von mehr als 15 kW.
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Klasse B Mindestalter: 18/17 1) Vorbesitz: - Eingeschlossene Klassen: AM, L Kraftwagen bis 3,5 t zG
- Mitführen von Anhängern
- Alle Anhänger bis 750 kg zG,
- bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zGM der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.
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4x VW Golf VII
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Klasse B96 Mindestalter: 18/17 1) Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:
- Kraftwagen der Klasse B mit Anhänger über 750 kg zG.
Die zG der Kombination ist begrenzt auf max. 4.250 kg. |
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Klasse BE Mindestalter: 18/17 1) Vorbesitz:B Eingeschlossene Klassen: -
- Kraftwagen der Klasse B und Anhänger über 750 kg und bis 3.500 kg zG.
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Klasse C12)
Mindestalter: 18 Vorbesitz:B Eingeschlossene Klassen: -
LEICHTERE LKW
- Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,
- über 3,5 t zG bis 7,5 t zG
- auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
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Mercedes-Benz 816 Atego
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Klasse C1E2)
Mindestalter: 18 Vorbesitz: C1 Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E
LEICHTERE LASTZÜGE
- Zugfahrzeug der Klasse C1 (Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG
- Zugfahrzeug der Klasse B (Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG. Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t.
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Mercedes-Benz 816 Atego mit Anhänger |
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Klasse C2)
Mindestalter: 21/183) Vorbesitz: B Eingeschlossene Klassen: C1
SCHWERE LKW
- Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,
- über 3,5 t zG (nach oben keine Beschränkung)
- auch mit Anhänger max. 750 kg zG.
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Mercedes-Benz 1843 Actros
Mercedes-Benz 1841 Actros
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Klasse CE2)
Mindestalter: 21/183) Vorbesitz: B Eingeschlossene Klassen: C1
SCHWERE LKW
- Kraftwagen über 3,5 t zG (nach oben keine Beschränkung) und
- Anhänger über 750 kg zG.
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Mercedes-Benz 1843 Actros mit Drehschemel- / Tandemanhänger
Mercedes-Benz 1841 Actros mit Drehschemel- / Tandemanhänger
Mercedes-Benz 1845 Actros Sattelzug
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Klasse D12)
Mindestalter: 214) Vorbesitz: B Eingeschlossene Klassen: -
- Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und
- deren Länge max. 8 m beträgt - auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
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Klasse D1E2)
Mindestalter: 215) Vorbesitz: D1 Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E
- Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und
- einem Anhänger über 750 kg zG.
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Klasse D2)
Vorbesitz: B Eingeschlossene Klassen: D1
- Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind -
- auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
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Mercedes-Benz 0550 Integro
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Klasse DE2)
Mindestalter: 245) Vorbesitz: D Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E
- Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zG.
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Mercedes-Benz 0550 Integro mit Anhänger |
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Klasse L
Mindestalter: 16 Vorbesitz: - Eingeschlossene Klassen: -
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
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Klasse T
Mindestalter: 16 für bbH bis 40 km/h / 18 für bbH > 40 bis 60 km/h Vorbesitz: - Eingeschlossene Klassen: AM, L
- Zugmaschinen, mit einer bbH von max. 60 km/h,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen, mit einer bbH von max. 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.
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Legende:
zG = zulässige Gesamtmasse bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 1) - Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klasse B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden. - Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“, b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 2) Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich. 3) Die jeweils angegebene niedrigere Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs.1 Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben. 4) Bewerber, welche eine Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben, können die Klassen D1 und D1E bereits mit 18 Jahren erwerben. 5) Die Klassen D und DE können erworben werden: a) bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den Bedingungen von; b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen von; c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG; d) bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
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